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Aktenzeichen 2721/82

Datum 07.12.1882

Leitsatz 1. Ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, durch ihren Antrag auf Entscheidung des Reichsgerichtes die Zuständigkeit des letzteren für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile der Strafkammern in der Berufungsinstanz wegen in die Staatskasse fließender Abgaben und Gefälle auch dann zu begründen, wenn weder die Staatsanwaltschaft selbst das Rechtsmittel eingelegt hat, noch die Revision gegen die Staatsanwaltschaft gerichtet ist? 2. Sind für die Strafbarkeit der Hinterziehung der innerhalb des Zollvereines noch fortbestehenden s. g. Übergangsabgaben die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes oder die strafrechtlichen Normen der Landesgesetze maßgebend? 3. Inwieweit ist es statthaft, bei dem Thatbestande einer durch unrichtige Zolldeklaration verübten Abgabenhinterziehung Irrtümer des Deklaranten bezüglich der Bezeichnung der Ware, oder vom amtlichen Warenverzeichnisse abweichende handelsgebräuchliche Warenbenennungen strafausschließend zu berücksichtigen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B4610326

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