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Aktenzeichen 1987/82

Datum 30.10.1882

Leitsatz 1. Kann es unter Umständen genügen, wenn in einer dem Thatbestande der §§. 267. 268 St.G.B.'s entsprechenden Frage eine "Privaturkunde" lediglich als "Urkunde" bezeichnet wird? 2. Darf im Wege der Auslegung der Gerichtshof die Bedeutung eines Geschworenenspruches feststellen, welcher mit der allgemeinen Bejahung der Schuldfrage nicht bloß eine teilweise Verneinung, sondern außerdem noch eine teilweise, vereinzelte Thatmerkmale betreffende Bejahung verbunden hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B43C0194

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