Waren Gegenstand der Anklageverfügung oder der Aburteilung ein für sich allein nicht mit der Revision anfechtbares Vergehen und ein Verbrechen und hat sich das Oberkriegsgericht mit der Schuldfrage befaßt, so ist die Revision gegen das Urteil des Oberkriegsgerichts nach § 316 MStGO. auch zulässig, wenn es wegen des Verbrechens freigesprochen hat und die Revision nur gegen die Verurteilung wegen des Vergehens eingelegt worden ist.
1. Zum Begriff des Gewohnheitsverbrechers. 2. Begründet die Unterlassung der im § 246 a Satz 2 StPO. n. F. vorgeschriebenen Untersuchung die Revision auch, wenn statt auf Entmannung auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist?
3. Kann, wenn Entmannung in Frage kommt, ein hierauf gerichteter Wunsch des Angeklagten berücksichtigt werden?
4. Nach welchen Grundsätzen ist die Frage zu beurteilen, welche von mehreren zulässigen Sicherungsmaßregeln den Vorzug verdient oder ob mehrere nebeneinander anzuordnen sind?
Kann der Täter, der sich gegen § 12 Abs. 2 UnlWG. vergangen hat, noch verfolgt werden, wenn der Verletzte den Strafantrag gegen die Täter nach § 12 Abs. 1 zurücknimmt?
1. Verhältnis der Vornahme einer unzüchtigen Handlung und der Verleitung zur Duldung einer solchen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. zueinander. Beendeter Versuch der Verleitung.
2. Kann die unzüchtige Handlung auch vollendet sein, wenn der Täter nicht vollständig erreicht, was er will?
Übernimmt der Händler, der sich bei der Aufnahme von Einzel-Warenbestellungen den Kaufpreis von den Bestellern im voraus bezahlen läßt und ihnen verspricht, das Geld zum Einkauf der bestellten Waren zu verwenden, schon damit die Pflicht, Vermögensinteressen der Besteller wahrzunehmen oder zu betreuen?
Kann die Entmannung eines nach § 51 Abs. 2 StGB. vermindert zurechnungsfähigen "gefährlichen Sittlichkeitsverbrechers" (§ 42 k StGB.) selbständig, d. h. ohne die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42 b StGB., angeordnet werden?
Kann die Entmannung eines nach § 51 Abs. 2 StGB. vermindert zurechnungsfähigen "gefährlichen Sittlichkeitsverbrechers" (§ 42 k StGB.) selbständig, d. h. ohne die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42 b StGB., angeordnet werden?