zurück

Aktenzeichen 2 D 57/35

Datum 25.02.1935

Leitsatz Übernimmt der Händler, der sich bei der Aufnahme von Einzel-Warenbestellungen den Kaufpreis von den Bestellern im voraus bezahlen läßt und ihnen verspricht, das Geld zum Einkauf der bestellten Waren zu verwenden, schon damit die Pflicht, Vermögensinteressen der Besteller wahrzunehmen oder zu betreuen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F22B0146

Download PDF

zurück