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Aktenzeichen 2 D 57/35
Datum 25.02.1935
Leitsatz Übernimmt der Händler, der sich bei der Aufnahme von Einzel-Warenbestellungen den Kaufpreis von den Bestellern im voraus bezahlen läßt und ihnen verspricht, das Geld zum Einkauf der bestellten Waren zu verwenden, schon damit die Pflicht, Vermögensinteressen der Besteller wahrzunehmen oder zu betreuen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F22B0146
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