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Aktenzeichen 1 D 1326/34

Datum 11.12.1934

Leitsatz 1. Zum Begriff des Gewohnheitsverbrechers. 2. Begründet die Unterlassung der im § 246 a Satz 2 StPO. n. F. vorgeschriebenen Untersuchung die Revision auch, wenn statt auf Entmannung auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist? 3. Kann, wenn Entmannung in Frage kommt, ein hierauf gerichteter Wunsch des Angeklagten berücksichtigt werden? 4. Nach welchen Grundsätzen ist die Frage zu beurteilen, welche von mehreren zulässigen Sicherungsmaßregeln den Vorzug verdient oder ob mehrere nebeneinander anzuordnen sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F2260129

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