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Aktenzeichen 4 D 531/35

Datum 24.05.1935

Leitsatz Waren Gegenstand der Anklageverfügung oder der Aburteilung ein für sich allein nicht mit der Revision anfechtbares Vergehen und ein Verbrechen und hat sich das Oberkriegsgericht mit der Schuldfrage befaßt, so ist die Revision gegen das Urteil des Oberkriegsgerichts nach § 316 MStGO. auch zulässig, wenn es wegen des Verbrechens freigesprochen hat und die Revision nur gegen die Verurteilung wegen des Vergehens eingelegt worden ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F2430218

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