1. Bedeutung des § 154 a StPO. 2. Gelten die Wohnung und die Geschäftsräume eines bei dem Deutschen Reiche beglaubigten Gesandten als Ausland?
3. Kann zwischen § 102 StGB. und § 211 StGB. oder anderen Strafgesetzen, die den Schutz inländischer Rechtsgüter bezwecken, Gesetzeseinheit bestehen?
Inwieweit muß in einem Urteil, das auf Einstellung wegen Straffreiheit lautet, das Ergebnis der -- sei es vollständig, sei es nur teilweise durchgeführten -- Hauptverhandlung niedergelegt werden?
1. Ist das Unterwerfungsverfahren nach § 41 b DevVO. 1932 (jetzt § 51 DevG. 1935) noch nach Eröffnung des gerichtlichen Strafverfahrens zulässig?
2. Ist die Strafbarkeit ungenehmigter Zahlungen an das Ausland nach deren ungekürzter Summe oder unter Abrechnung der monatlichen Freibeträge zu bemessen?
Steht der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Art. 5 Nr. 2 GewohnhVerbrG. entgegen, daß in einem rechtskräftigen Urteil, das nach dem 1. Januar 1934 ergangen ist, die Anordnung der Sicherungsverwahrung, obwohl sie nach Art. 5 Nr. 1 möglich gewesen sein würde, nicht ausgesprochen worden ist?
1. Muß über den Beschluss, durch den die Öffentlichkeit für die Verkündung der Urteilsgründe ausgeschlossen wird (§ 173 Abs. 2 GVG.), mit den Beteiligten vorher nochmals verhandelt werden?
2. Enthält es einen unbedingten Revisionsgrund i. S. des § 338 Nr. 6 StPO., wenn diese Verhandlung verabsäumt wird?
1. Ist die Straffreiheit nach Nr. 3 und 4 des § 3 des StraffreiheitsGes. v. 7. August 1934 davon abhängig, daß die Tat gegen politische Gegner gerichtet gewesen ist?
2. Ist ein Totschlag, der unter mildernden Umständen begangen worden ist (§ 213 StGB.), von der Straffreiheit gemäß § 6 Nr. 2 des erwähnten Gesetzes ausgenommen?
3. Wie ist die Frage der Notwehr zu beurteilen, wenn ein im Dienst befindlicher SA.-Vorgesetzter von einem Untergebenen angegriffen wird?
Im Urteilssatz ist nur die Zuwiderhandlung gegen den § 330 a StGB. zu erwähnen, nicht auch die "mit Strafe bedrohte Handlung", die der Täter in dem Rauschzustande begangen hat.