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Aktenzeichen 3 D 106/35
Datum 29.04.1935
Leitsatz Im Urteilssatz ist nur die Zuwiderhandlung gegen den § 330 a StGB. zu erwähnen, nicht auch die "mit Strafe bedrohte Handlung", die der Täter in dem Rauschzustande begangen hat.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F2380187
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