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Aktenzeichen 3 D 59/35

Datum 04.04.1935

Leitsatz 1. Muß über den Beschluss, durch den die Öffentlichkeit für die Verkündung der Urteilsgründe ausgeschlossen wird (§ 173 Abs. 2 GVG.), mit den Beteiligten vorher nochmals verhandelt werden? 2. Enthält es einen unbedingten Revisionsgrund i. S. des § 338 Nr. 6 StPO., wenn diese Verhandlung verabsäumt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F2350175

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