Das Arbeitsbuch und die Ersatzkarte (G. v. 26. Februar 1935 RGBl. I S. 311 und VO. v. 22. April 1939 RGBl. I S. 824) sind, soweit die Angaben zur Person in Betracht kommen, nicht bestimmt, für und gegen jedermann Beweis zu erbringen.
Zur Abgrenzung des Untreue-, insbesondere des Treubruchtatbestandes des § 266 StGB. n. F. Was fällt unter den Begriff der "Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen"?
1. Ist der Kommanditist einer gewöhnlichen Kommanditgesellschaft, die ihre Zahlungen eingestellt hat und über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, i. S. des § 11 DepG. ein "Kaufmann, der seine Zahlungen eingestellt hat und über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist"?
2. Ist der Kommanditist einer gewöhnlichen Kommanditgesellschaft nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG. als Täter zu bestrafen, wenn er bei einem Kommissionsgeschäft der Gesellschaft absichtlich zum Nachteil des Kommittenten handelt?
3. Begeht ein Lotterieeinnehmer Betrug oder Unterschlagung, wenn er einem gutgläubigen Dritten eingelöste Gewinnlose als Sicherheit für ein Darlehen verpfändet?
1. Wann darf trotz des Verbotes der Schlechterstellung in dem neuen Urteil auf Sicherungsverwahrung erkannt werden, obwohl in dem ersten Urteil nicht darauf erkannt worden war?
2. Darf, wenn die Anordnung der Sicherungsverwahrung im ersten Urteil zulässig war, aber nicht sie, sondern zulässigerweise die Entmannung angeordnet worden ist, im zweiten Urteil auf Sicherungsverwahrung erkannt werden, wenn die Entmannung in diesem Urteil nicht aufrecht erhalten wird?
1. Zum Begriffe des Diebeswerkzeuges und des Gewahrsams nach § 245 a StGB.
2. Muß sich nach § 245 a Abs. 1 StGB. der Vorsatz des Täters auch darauf erstrecken, daß das Werkzeug zur Verwendung bei strafbaren Handlungen bestimmt ist?
3. Verhältnis des Abs. 1 des § 245 a StGB. zum Abs. 2.
1. In welchem Verhältnis steht Abs. 2 des § 140 VersAufsG. v. 6. Juni 1931 zu Abs. 1?
2. Was ist nach § 140 Abs. 2 unter einem "Bausparvertrag" zu verstehen?
3. Ist ein Zwecksparunternehmen, das zwar nach dem Ges. v. 17. Mai 1933 (RGBl. I S. 269) zum Geschäftsbetriebe berechtigt, aber nicht gemäß § 112 VersAufsG. als "Bausparkasse" zugelassen ist, i. S. d. § 140 Abs. 2 VersAufsG. "zum Geschäftsbetriebe befugt"?
1. Ist der Schwangeren das Abtreibungswerkzeug schon verschafft, wenn mit ihrem Willen eine Mittelsperson es für sie zum Zweck der Abtreibung erworben, aber nicht sie selbst die Anregung hierzu gegeben hat?
2. Muß der Täter, um der versuchten Verschaffung eines Abtreibungswerkzeugs schuldig zu sein, geglaubt haben, die Schwangere sei zur Abtreibung entschlossen?
In welchem Verhältnis stehen der verbotene Besitz von Diebeswerkzeug (§ 245 a Abs. 1 StGB.) und der mit dem Werkzeug begangene Einbruchdiebstahl zueinander?
1. Wie verhält sich der dritte Tatbestand des § 15 Abs. 1 der zweiten StAmnVO. v. 19. Sept. 1931 zum ersten Tatbestand, wie zur Vermögenssteuerhinterziehung nach § 396 RAbgO.?
2. Ist § 15 Abs. 1 ein Steuergesetz i. S. des § 392 RAbgO.? Ist § 410 RAbgO. anwendbar?
3. Wird durch die Unterwerfung nach § 445 RAbgO. die Strafklage verbraucht?