Nach dem § 8 DurchfVO. v. 28. November 1940 z. VO. z. Ergänzung des Jugendstrafrechtes v. 4. Oktober 1940 ist es auch unzulässig, die Strafaussetzung im Urteil vorzubehalten.
Im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrauchsregelungsstrafVO. handelt "in Ausübung eines Gewerbes" auch, wer sich wie ein Gewerbetreibender betätigt, ohne nach den gewerberechtlichen Vorschriften zum Betriebe des Gewerbes berechtigt zu sein.
Bei Tateinheit muß auf eine Geldstrafe erkannt werden, die nur das mildere Gesetz vorschreibt; es kann auf eine Geldstrafe erkannt werden, die nur das mildere Gesetz zuläßt. Ob die besonderen Voraussetzungen des § 27 a StGB. vorliegen, braucht in solchen Fällen nicht geprüft zu werden.
Der Organisationswalter (Geschäftsführer) einer Ortsgruppe der NSV., der im Einverständnis mit dem zuständigen Ernährungsamte die Verteilung der Lebensmittelkarten und Lebensmittelbezugscheine an die Einwohnerschaft des Bezirkes leitet, ist bei Erfüllung dieser Aufgabe Beamter i. S. des § 359 StGB.
Außer Kurs gesetzte inländische Goldmünzen, mit deren Hilfe ausländische Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung erworben werden, sind i. S. der §§ 9 Abs. 1, 29 Abs. 1 DevG. 1935 (§§ 10 Abs. 1, 13 DevG. 1938) als "inländische Zahlungsmittel" anzusehen, da sie insoweit Aufgaben des Geldes erfüllen.
Die Frage, ob die Nachricht eines ausländischen Rundfunksenders geeignet ist, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu gefährden (§ 2 VO. über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 1. September 1939), ist auf Grund ihres Inhaltes allgemein zu beurteilen1. Diese Eignung ist keine bloße Bedingung der Strafbarkeit, sondern ein Tatbestandsmerkmal.
Die Verurteilung eines Jugendlichen nach dem § 2 VO. gegen Volksschädlinge ist nicht davon abhängig, daß der § 1 Abs. 2 VO. geg. jugendliche Schwerverbrecher auf den Täter anwendbar ist.