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Aktenzeichen C 71/41 (6 StS 7/41)
Datum 22.04.1941
Leitsatz Wer bezugsbeschränkte Waren stiehlt, macht sich nicht zugleich einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der VerbrauchsregelungsstrafVO. schuldig.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8330184
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