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Aktenzeichen C 71/41 (6 StS 7/41)

Datum 22.04.1941

Leitsatz Wer bezugsbeschränkte Waren stiehlt, macht sich nicht zugleich einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der VerbrauchsregelungsstrafVO. schuldig.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8330184

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