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Aktenzeichen C 114/41 (1 StS. 8/41)

Datum 22.04.1941

Leitsatz Die Frage, ob die Nachricht eines ausländischen Rundfunksenders geeignet ist, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu gefährden (§ 2 VO. über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 1. September 1939), ist auf Grund ihres Inhaltes allgemein zu beurteilen1. Diese Eignung ist keine bloße Bedingung der Strafbarkeit, sondern ein Tatbestandsmerkmal.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F83A0197

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