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Aktenzeichen 2 D 424/40

Datum 21.04.1941

Leitsatz Außer Kurs gesetzte inländische Goldmünzen, mit deren Hilfe ausländische Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung erworben werden, sind i. S. der §§ 9 Abs. 1, 29 Abs. 1 DevG. 1935 (§§ 10 Abs. 1, 13 DevG. 1938) als "inländische Zahlungsmittel" anzusehen, da sie insoweit Aufgaben des Geldes erfüllen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8390195

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