1. Der § 24 Abs. 2 der Reichsnotarordnung v. 13. Februar 1937 (RGBl. I S. 191) regelt nur die Zuständigkeit zur "Beurkundung" eidesstattlicher Versicherungen, aber nicht die Frage, inwieweit der Notar i. S. der §§ 156, 163 StGB. als eine zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständige Behörde anzusehen ist.
2. Der preußische Notar ist nach der Reichsnotarordnung im Falle der "Erbeslegitimation" (§ 2356 BGB.) wie bisher neben dem Nachlaßgericht i. S. der §§ 156, 163 StGB. "zuständig", eine eidesstattliche Versicherung entgegenzunehmen. Wie bisher sind aber darüber hinaus die preußischen Notare auch nach der Reichsnotarordnung keine Behörden.
Der neue Abs. 4 des § 4 StraftilgungsG. hindert nicht, in einem späteren Strafverfahren die im Strafregister getilgten Vorstrafen als Kennzeichen der Persönlichkeit und als Strafzumessungsgrund zu Ungunsten des Angeklagten festzustellen und zu verwerten.
1. Ein Bürgermeister und Amtsvorsteher macht sich einer Begünstigung im Amte schuldig, wenn er wegen strafbarer Verfehlungen eines Untergebenen, die ihm bekannt werden, nicht nur keine Strafanzeige erstattet und keine Strafverfolgung einleitet, sondern auch die strafbaren Verfehlungen durch tätiges Handeln verschleiert und durch sein gesamtes Verhalten den Untergebenen mindestens auf geraume Zeit wissentlich der gesetzlichen Strafe entzieht.
2. Der § 346 StGB. ist gegenüber dem § 257 StGB. das besondere Gesetz und schließt die Bestrafung wegen einer durch dieselbe Handlung begangenen gewöhnlichen Begünstigung aus.
Die Ersatzeinziehung nach dem § 45 Abs. 1 Satz 2 DevG. 1935 (§ 73 Abs. 1 DevG. 1938) fällt unter die Straffreiheit nach dem Gnadenerlasse des Führers und Reichskanzlers v. 9. September 1939.
1. Ein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist notwendig, wenn das Hauptverfahren wegen eines Vergehens gegen den § 230 Abs. 2 StGB. a. F. eröffnet worden ist, der Täter aber wegen Vergehens gegen den § 230 Abs. 1 StGB. a. F. verurteilt werden soll, und zwar auch dann, wenn im Eröffnungsbeschlusse neben dem § 230 Abs. 2 StGB. a. F. der § 230 Abs. 1 StGB. a. F. mit angeführt worden ist.
2. Stellt der Verletzte Strafantrag wegen Körperverletzung "gegen den Kraftfahrer", der den Unfall durch Fahren in angetrunkenem Zustande verursacht hat, so richtet sich der Strafantrag auch gegen den, der für den Alkoholgenuß des Kraftfahrers mit verantwortlich ist und daher die Körperverletzung strafrechtlich mit zu vertreten hat.
3. Voraussetzungen für die Verurteilung dessen, der den Alkoholgenuß eines Kraftfahrers, der Ursache eines Unfalles geworden ist, geduldet und gefördert hat, ohne dem Fahrer die weitere Führung des Kraftfahrzeuges unmöglich zu machen.
Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Einstellung ist unwirksam, wenn die Voraussetzungen des Gnadenerlasses des Führers und Reichskanzlers für die Zivilbevölkerung v. 9. September 1939 zu prüfen sind.
Sieht der Strafrahmen der im Eröffnungsbeschlusse bezeichneten Tat Todesstrafe oder lebenslanges Zuchthaus vor, so ist die Verteidigung nach dem § 32 Abs. 1 Nr. 2 VO. v. 21. Februar 1940 nicht ohne weiteres, sondern nur dann notwendig, wenn nach den Umständen des Falles damit zu rechnen ist, daß eine dieser Strafen auch tatsächlich verhängt wird.
Zur Frage der Fahrlässigkeit eines Straßenbahnschaffners, der es unterlassen hat, einen abgekoppelten unbeleuchteten Anhängewagen zu sichern, sich aber dabei an die -- freilich unzureichenden -- Betriebsvorschriften gehalten hat.