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Aktenzeichen 1 D 194/40

Datum 16.04.1940

Leitsatz Der neue Abs. 4 des § 4 StraftilgungsG. hindert nicht, in einem späteren Strafverfahren die im Strafregister getilgten Vorstrafen als Kennzeichen der Persönlichkeit und als Strafzumessungsgrund zu Ungunsten des Angeklagten festzustellen und zu verwerten.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7370177

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