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Aktenzeichen 2 D 62/40

Datum 15.04.1940

Leitsatz 1. Der § 24 Abs. 2 der Reichsnotarordnung v. 13. Februar 1937 (RGBl. I S. 191) regelt nur die Zuständigkeit zur "Beurkundung" eidesstattlicher Versicherungen, aber nicht die Frage, inwieweit der Notar i. S. der §§ 156, 163 StGB. als eine zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständige Behörde anzusehen ist. 2. Der preußische Notar ist nach der Reichsnotarordnung im Falle der "Erbeslegitimation" (§ 2356 BGB.) wie bisher neben dem Nachlaßgericht i. S. der §§ 156, 163 StGB. "zuständig", eine eidesstattliche Versicherung entgegenzunehmen. Wie bisher sind aber darüber hinaus die preußischen Notare auch nach der Reichsnotarordnung keine Behörden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7360175

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