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Aktenzeichen 2 D 123/40

Datum 06.05.1940

Leitsatz 1. Ein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist notwendig, wenn das Hauptverfahren wegen eines Vergehens gegen den § 230 Abs. 2 StGB. a. F. eröffnet worden ist, der Täter aber wegen Vergehens gegen den § 230 Abs. 1 StGB. a. F. verurteilt werden soll, und zwar auch dann, wenn im Eröffnungsbeschlusse neben dem § 230 Abs. 2 StGB. a. F. der § 230 Abs. 1 StGB. a. F. mit angeführt worden ist. 2. Stellt der Verletzte Strafantrag wegen Körperverletzung "gegen den Kraftfahrer", der den Unfall durch Fahren in angetrunkenem Zustande verursacht hat, so richtet sich der Strafantrag auch gegen den, der für den Alkoholgenuß des Kraftfahrers mit verantwortlich ist und daher die Körperverletzung strafrechtlich mit zu vertreten hat. 3. Voraussetzungen für die Verurteilung dessen, der den Alkoholgenuß eines Kraftfahrers, der Ursache eines Unfalles geworden ist, geduldet und gefördert hat, ohne dem Fahrer die weitere Führung des Kraftfahrzeuges unmöglich zu machen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F73B0185

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