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Aktenzeichen 4 D 222/40
Datum 26.04.1940
Leitsatz Sieht der Strafrahmen der im Eröffnungsbeschlusse bezeichneten Tat Todesstrafe oder lebenslanges Zuchthaus vor, so ist die Verteidigung nach dem § 32 Abs. 1 Nr. 2 VO. v. 21. Februar 1940 nicht ohne weiteres, sondern nur dann notwendig, wenn nach den Umständen des Falles damit zu rechnen ist, daß eine dieser Strafen auch tatsächlich verhängt wird.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F73D0193
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