Der Geschäftsführer einer zur Führung des Baubuches verpflichteten GmbH., der das Baubuch zu führen unterläßt, ist entsprechend dem § 6 BauFG., nicht unmittelbar nach dieser Vorschrift, zu bestrafen.
Eine "Anzeige" i. S. des § 410 RAbgO. kann auch bei der Zentralen Steuerfahndungsstelle beim Oberfinanzpräsidenten in Berlin erstattet werden. Sie liegt auch dann vor, wenn sich diese Stelle selbst zu einer Anzeige an das Finanzamt entschließt und sie vor der Selbstanzeige des Angeklagten an das Finanzamt absendet. Es kommt dann nicht mehr darauf an, wann sie eingegangen ist.
Der tarifmäßig angestellte Buchhalter und Kassenverwalter eines staatlichen Landgutes ist im strafrechtlichen Sinne Beamter, wenn ihn die verwaltungsrechtlich zuständige Stelle angestellt hat.
1. Zum Begriffe des "Geheimnisses" im § 353 b StGB. 2. Daß die Offenbarung des Geheimnisses öffentliche Belange gefährdet, kann der Tatrichter schon daraus entnehmen, daß die vorgesetzte Behörde der Verfolgung des Täters zugestimmt hat.
3. Das Geheimnis ist dem Beamten auch dann "zugänglich", wenn er sich die Kenntnis davon nur unter Verletzung seiner Dienstpflichten und des Vertrauens, also auf unrechtmäßige Weise, verschaffen kann.
1. Auch verbrecherische Anschläge gegen die Willensfreiheit (z. B. Nötigung) können Angriffe auf Leib oder Leben i. S. des § 2 VO. gegen Volksschädlinge v. 5. September 1939 (RGBl. I S. 1679) sein.
2. Bei Taten, die in Tateinheit stehen, z. B. Führerflucht (§ 22 KraftfahrzG.) und Nötigung (§ 240 StGB.), kann die eine gegen den § 2, die andere gegen den § 4 VO. gegen Volksschädlinge verstoßen.
1. Zum Tatbestande des § 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO. v. 4. September 1939 (RGBl. I S. 1609) gehört nur, daß der Täter mit Wissen und Willen in wirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise Geldzeichen zurückhält. Anders als nach dem § 1 Abs. 1 gehört nicht dazu, daß der Täter durch sein Verhalten wirtschaftliche Belange des deutschen Volkes böswillig, also im Bewußtsein der Verwerflichkeit seines Vorgehens, gefährdet.
2. Verfehlungen gegen den § 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO. gelten i. S. des österreichischen Landesrechtes als Verbrechen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StrafenanpassungsVO. v. 8. Juli 1938 RGBl. I S. 844).
3. Nach dem Grundgedanken des § 20 ÜberleitVO. v. 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 358) ist die Nichtigkeitsbeschwerde auch dann gegeben, wenn der Tatrichter aus Rechtsirrtum einen besonders schweren Fall angenommen hat.
Durch den § 17 ÜberleitVO. v. 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 358) wird die Vorschrift des § 491 ÖstStPO. nicht berührt, nach der der § 427 ÖstStPO. dem Sinne nach auch auf das vereinfachte Verfahren vor dem Einzelrichter beim Landgericht anzuwenden ist. Für den Einspruch gegen ein Urteil, das in diesem Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten gefällt wird, gelten daher nicht die Vorschriften des § 478, sondern die des § 427 ÖstStPO. Die Berufung gegen ein solches Urteil ist binnen der im § 466 Abs. 2 ÖstStPO. bestimmten Frist anzumelden.
Der Preußische Notar war vor dem Inkrafttreten der Reichsnotarordnung i. S. des § 156 StGB. nicht zuständig, in einem Auseinandersetzungsverfahren zwischen einer Alleinerbin und den Pflichtteilsberechtigten eine eidesstattliche Versicherung über den Bestand des Nachlasses entgegen zu nehmen.
1. Wie nach dem früheren § 2 Abs. 2 StGB. a. F. so ist es auch nach den Vorschriften des § 2 a StGB. n. F. unzulässig, teilweise das alte und teilweise das neue Gesetz auf dieselbe Tat gleichzeitig anzuwenden.
2. Auch nach der neuen Fassung des BranntwMonG. (G. v. 25. März 1939, RGBl. I S. 604) ist gegebenenfalls auf Wertersatzleistung (hilfsweise Ersatzfreiheitsstrafe) zu erkennen; auch kann die öffentliche Bekanntmachung des Urteils angeordnet werden.