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Aktenzeichen 6 D 49/40

Datum 12.03.1940

Leitsatz 1. Zum Tatbestande des § 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO. v. 4. September 1939 (RGBl. I S. 1609) gehört nur, daß der Täter mit Wissen und Willen in wirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise Geldzeichen zurückhält. Anders als nach dem § 1 Abs. 1 gehört nicht dazu, daß der Täter durch sein Verhalten wirtschaftliche Belange des deutschen Volkes böswillig, also im Bewußtsein der Verwerflichkeit seines Vorgehens, gefährdet. 2. Verfehlungen gegen den § 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO. gelten i. S. des österreichischen Landesrechtes als Verbrechen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StrafenanpassungsVO. v. 8. Juli 1938 RGBl. I S. 844). 3. Nach dem Grundgedanken des § 20 ÜberleitVO. v. 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 358) ist die Nichtigkeitsbeschwerde auch dann gegeben, wenn der Tatrichter aus Rechtsirrtum einen besonders schweren Fall angenommen hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7260114

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