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Aktenzeichen 2 D 857/39

Datum 29.02.1940

Leitsatz Eine "Anzeige" i. S. des § 410 RAbgO. kann auch bei der Zentralen Steuerfahndungsstelle beim Oberfinanzpräsidenten in Berlin erstattet werden. Sie liegt auch dann vor, wenn sich diese Stelle selbst zu einer Anzeige an das Finanzamt entschließt und sie vor der Selbstanzeige des Angeklagten an das Finanzamt absendet. Es kommt dann nicht mehr darauf an, wann sie eingegangen ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7220102

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