Das Verbot der Entmannung, das der § 9 Abs. 5 IGG. ausspricht, bezieht sich nur auf die Tat, die zur Aburteilung steht. Es hindert daher nicht, als frühere Verurteilung i. S. des § 42 k Abs. 1 Nr. 1 StGB. die Verurteilung wegen einer Tat heranzuziehen, die der Täter als Jugendlicher begangen hat.
Welche Zeitpunkte sind für die Fragen maßgebend, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und ob die Sicherungsverwahrung erforderlich ist?
1. Ist das Bestehen eines Arbeitsvertrages Voraussetzung für die Strafbarkeit der Beschäftigung deutscher Mädchen im jüdischen Haushalte?
2. Liegt Tatmehrheit vor, wenn mehrere Mädchen daselbst beschäftigt werden?
3. Ist der § 27 b StGB. auf die Strafbemessung nach dem § 5 Abs. 3 BlutSchG. anwendbar?
1. Ist der § 468 RAbgO. auf ein Vergehen der Steuerflucht nach dem § 9 Nr. 1 ReichsfluchtStVO. v. 8. Dezember 1931 anwendbar?
2. Bürdet der § 9 Nr. 1 ReichsfluchtStVO. dem Steuerpflichtigen eine Beweislast auf? Ist der Nachweis bedeutsam, daß ein Teilbetrag der Fluchtsteuer ohne Verschulden nicht oder verspätet gezahlt worden sei?
3. Kann wegen Steuerflucht gestraft werden, wenn der Nachweis unverschuldeten Nichtbezahlens für die einmonatige Frist des § 9 Abs. 1 ReichsfluchtStVO. i. d. F. d. G. v. 18. Mai 1934, jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt erbracht ist?
4. Muß der Steuerpflichtige auch sein ausländisches Vermögen zur Bezahlung der Reichsfluchtsteuer heranziehen?
Wer unbefugt das Kennzeichen eines Kraftwagens ändert, verfälscht eine öffentliche Urkunde. Wer vorsätzlich einen Kraftwagen mit verfälschtem Kennzeichen im öffentlichen Verkehre benutzt, macht i. S. des § 267 StGB. von der Urkunde Gebrauch.
Inwiefern kann die Mutter Teilnehmerin sein, wenn ihre minderjährige, in ihrem Haushalte lebende Tochter ihr außerehelich in der Wohnung der Mutter ohne fremde Hilfe geborenes Kind tötet?
1. Kann der Hersteller von Tabakerzeugnissen dadurch eine Tabaksteuerhinterziehung begehen, daß er Zigarren an nicht zu seinem Betriebe gehörige Personen "an Stelle von Trinkgeldern verschenkt" oder "die seinen Arbeitern nach den Tarifvorschriften wöchentlich bzw. täglich zustehenden Zigarren in zu großer Stückzahl weggibt"?
2. Begründet unrichtiges Führen von Anschreibungen nur dann die Vermutung des § 58 Nr. 2 TabStG., wenn erwiesen ist, daß der Täter die Anschreibung wissentlich unrichtig geführt hat?
3. Ist die Vermutung des § 58 Nr. 2 oder des § 59 Nr. 8 TabStG. nur dann entkräftet, wenn sie voll widerlegt, wenn also erwiesen ist, daß keine Tabaksteuerhinterziehung vorliegt?
Unrichtige Gewichtsangaben im Schlachsteuerbescheide bilden keine Falschbeurkundung i. S. des § 348 Abs. 1 StGB.; dafür spricht namentlich auch der § 417 ZPO.