Aktenzeichen 4 D 362/38
Datum 25.10.1938
Leitsatz 1. Ist der § 468 RAbgO. auf ein Vergehen der Steuerflucht nach dem § 9 Nr. 1 ReichsfluchtStVO. v. 8. Dezember 1931 anwendbar? 2. Bürdet der § 9 Nr. 1 ReichsfluchtStVO. dem Steuerpflichtigen eine Beweislast auf? Ist der Nachweis bedeutsam, daß ein Teilbetrag der Fluchtsteuer ohne Verschulden nicht oder verspätet gezahlt worden sei? 3. Kann wegen Steuerflucht gestraft werden, wenn der Nachweis unverschuldeten Nichtbezahlens für die einmonatige Frist des § 9 Abs. 1 ReichsfluchtStVO. i. d. F. d. G. v. 18. Mai 1934, jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt erbracht ist? 4. Muß der Steuerpflichtige auch sein ausländisches Vermögen zur Bezahlung der Reichsfluchtsteuer heranziehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F57B0363
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