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Aktenzeichen 3 D 698/38
Datum 27.10.1938
Leitsatz Wer unbefugt das Kennzeichen eines Kraftwagens ändert, verfälscht eine öffentliche Urkunde. Wer vorsätzlich einen Kraftwagen mit verfälschtem Kennzeichen im öffentlichen Verkehre benutzt, macht i. S. des § 267 StGB. von der Urkunde Gebrauch.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F57C0369
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