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Aktenzeichen 5 D 142/38

Datum 03.11.1938

Leitsatz 1. Kann der Hersteller von Tabakerzeugnissen dadurch eine Tabaksteuerhinterziehung begehen, daß er Zigarren an nicht zu seinem Betriebe gehörige Personen "an Stelle von Trinkgeldern verschenkt" oder "die seinen Arbeitern nach den Tarifvorschriften wöchentlich bzw. täglich zustehenden Zigarren in zu großer Stückzahl weggibt"? 2. Begründet unrichtiges Führen von Anschreibungen nur dann die Vermutung des § 58 Nr. 2 TabStG., wenn erwiesen ist, daß der Täter die Anschreibung wissentlich unrichtig geführt hat? 3. Ist die Vermutung des § 58 Nr. 2 oder des § 59 Nr. 8 TabStG. nur dann entkräftet, wenn sie voll widerlegt, wenn also erwiesen ist, daß keine Tabaksteuerhinterziehung vorliegt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F57F0376

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