Ist Fortsetzungszusammenhang möglich oder ist eine Sammelstraftat anzunehmen, wenn der Täter mit verschiedenen Männern gewerbsmäßig Unzucht getrieben hat?
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht mehr zurückgenommen werden, nachdem das Gericht ein Urteil verkündet hat, auch dann nicht, wenn das Gericht des höheren Rechtszuges das Urteil nebst den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen hat.
1. Nur Versuch des Vergehens gegen den § 42 Abs. 1 Nr. 3 i. Verb. m. dem § 11 Abs. 1 DevG. 1935 liegt vor, wenn der Täter glaubt, an einen Inländer zu Gunsten eines Ausländers auszuhändigen, der Empfänger aber Ausländer ist.
2. Aushändigen an einen Ausländer und Aushändigen an einen Inländer zu Gunsten eines Ausländers können zueinander im Fortsetzungszusammenhange stehen.
3. Aushändigen zu Gunsten eines Ausländers ist auch der rein tatsächliche Vorgang des Aushändigens, wenn der Täter dabei bezweckt, die Zahlungsmittel an einen Ausländer gelangen zu lassen.
Der Verteidiger hat auf Grund des § 147 StPO. keinen Anspruch darauf, Akten einzusehen, die eine andere Behörde dem Gerichte mit der Bestimmung überlassen hat, sie dürften nicht dem Verteidiger zugänglich gemacht werden. Die Akten sind dann aber auch für das Gericht unverwendbar; unter Umständen muß das Gericht indes kraft seiner Aufklärungspflicht (§§ 155 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO.) darauf hinwirken, daß sich die Behörde damit einverstanden erklärt, dem Verteidiger die Akteneinsicht zu gewähren.
1. Der § 2 Abs. 2 Satz 2 WeinG. verbietet -- abgesehen von den Ausnahmen, die das Gesetz ausdrücklich zuläßt -- jede Beimischung ausländischen Weines zu deutschem Wein und deutschen Weines zu ausländischem Weine.
2. Ein Irrtum über das Bestehen oder die Tragweite des Verbotes ist unbeachtlich.
3. Verhältnis des Vergehens gegen das Verschnittverbot zu dem Verbot, unzulässige Verschnitte in den Verkehr zu bringen.
4. Ein Betrug, der durch Verheimlichen der Verschnitteigenschaft begangen wird, beginnt nicht schon mit der Herstellung des Verschnittes.
5. Daß der Haupttäter (gemäß dem § 31 WeinG.) nicht wegen Vergehens gegen das WeinG., sondern nur wegen Betruges bestraft werden kann, hindert nicht, einen Gehilfen, der nur bei dem unzulässigen Verschnitte mitgewirkt hat, wegen Beihilfe zu dem Vergehen gegen das Verschnittverbot zu bestrafen.
6. Trifft ein Vergehen gegen den § 26 WeinG. in Tateinheit mit einem Vermutungstatbestande der Zollhinterziehung nach dem VZG. zusammen, so ist trotz der Vorschrift des § 31 WeinG. die Geldstrafe wegen der Zollhinterziehung neben der Strafe aus dem § 26 WeinG. zu verhängen.
Daß eine Eisenbahnschranke offensteht, befreit den Kraftfahrer, der den Bahnübergang benutzen will, nicht ohne weiteres von der Pflicht, sich rechtzeitig davon zu überzeugen, daß sich kein Eisenbahnzug in gefahrdrohender Weise nähert.