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Aktenzeichen 4 D 770/37

Datum 28.06.1938

Leitsatz Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht mehr zurückgenommen werden, nachdem das Gericht ein Urteil verkündet hat, auch dann nicht, wenn das Gericht des höheren Rechtszuges das Urteil nebst den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F55D0263

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