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Aktenzeichen 4 D 87/38

Datum 15.07.1938

Leitsatz Der Verteidiger hat auf Grund des § 147 StPO. keinen Anspruch darauf, Akten einzusehen, die eine andere Behörde dem Gerichte mit der Bestimmung überlassen hat, sie dürften nicht dem Verteidiger zugänglich gemacht werden. Die Akten sind dann aber auch für das Gericht unverwendbar; unter Umständen muß das Gericht indes kraft seiner Aufklärungspflicht (§§ 155 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO.) darauf hinwirken, daß sich die Behörde damit einverstanden erklärt, dem Verteidiger die Akteneinsicht zu gewähren.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F55F0268

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