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Aktenzeichen 3 D 324/38

Datum 18.07.1938

Leitsatz 1. Der § 2 Abs. 2 Satz 2 WeinG. verbietet -- abgesehen von den Ausnahmen, die das Gesetz ausdrücklich zuläßt -- jede Beimischung ausländischen Weines zu deutschem Wein und deutschen Weines zu ausländischem Weine. 2. Ein Irrtum über das Bestehen oder die Tragweite des Verbotes ist unbeachtlich. 3. Verhältnis des Vergehens gegen das Verschnittverbot zu dem Verbot, unzulässige Verschnitte in den Verkehr zu bringen. 4. Ein Betrug, der durch Verheimlichen der Verschnitteigenschaft begangen wird, beginnt nicht schon mit der Herstellung des Verschnittes. 5. Daß der Haupttäter (gemäß dem § 31 WeinG.) nicht wegen Vergehens gegen das WeinG., sondern nur wegen Betruges bestraft werden kann, hindert nicht, einen Gehilfen, der nur bei dem unzulässigen Verschnitte mitgewirkt hat, wegen Beihilfe zu dem Vergehen gegen das Verschnittverbot zu bestrafen. 6. Trifft ein Vergehen gegen den § 26 WeinG. in Tateinheit mit einem Vermutungstatbestande der Zollhinterziehung nach dem VZG. zusammen, so ist trotz der Vorschrift des § 31 WeinG. die Geldstrafe wegen der Zollhinterziehung neben der Strafe aus dem § 26 WeinG. zu verhängen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F5600276

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