1. Sind die Mitgliedsbücher der NSDAP., die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat ausgestellt worden sind, seit dessen Inkrafttreten öffentliche Urkunden i. S. der §§ 267, 268 StGB?
2. Sind die Mitgliedsbücher der NSDAP. "Legitimationspapiere" (§ 363 StGB.)?
3. Kann der Gebrauch gemäß § 267 StGB. in einer Art "fortgesetzter Handlung" geschehen, so daß der § 270 StGB. unanwendbar bleibt?
Zum Begriff der wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt. Ist der Ehrengerichtshof der Reichs-Rechtsanwaltskammer zuständig, von einer Person, die als Zeuge in Betracht kommt, eine eidesstattliche Versicherung entgegenzunehmen, um sie einem andern Zeugen vorzuhalten? Ist eine solche Versicherung rechtlich völlig wirkungslos?
Wie ist die Gesamtstrafe zu bilden, wenn Arrest mit Gefängnis zusammentrifft? In welchem Verhältnis steht der Arrest zur Gefängnisstrafe im Falle des § 54 MStGB.?
Gibt die Volksanschauung, die in neuerer Zeit immer mehr durchgedrungen ist, daß auch nichtbeischlafähnliche unzüchtige Handlungen eines Mannes mit einem andern Manne strafwürdig seien, dem Richter die Befugnis, derartige Handlungen auch dann zu bestrafen, wenn sie vor dem 1. September 1935 begangen worden sind?
Wie ist nach § 2 b StGB. das mildeste Gesetz zu bestimmen, wenn bei wahlweiser Feststellung, z. B. von Diebstahl oder Hehlerei, die Tat unter dem einen rechtlichen Gesichtspunkt (z. B. als Diebstahl) einen Teil einer fortgesetzten Handlung bilden würde?
1. Können mehrere Handlungen, die gegen § 175 StGB. a. F. oder n. F. verstoßen, auch dann im Fortsetzungszusammenhang stehen, wenn sie mit verschiedenen anderen Männern begangen worden sind?
2. Ist § 175 n. F. oder § 175 a. F. das mildere Gesetz i. S. des § 2 Abs. 2 a. F. und § 2 a n. F. StGB.?
1. Sind Auslieferungsverträge zwischen den deutschen Ländern und Frankreich noch in Kraft?
2. Inwieweit hat in einem deutschen Strafverfahren das Gericht nachzuprüfen, ob eine Auslieferung, die Frankreich und die Schweiz bewilligt haben, rechtmäßig und das ausländische Auslieferungsverfahren ordnungsmäßig gewesen ist?
Ist der Versuch eines Vergehens nicht für strafbar erklärt, so kann er nicht deshalb bestraft werden, weil der Täter ein Gewohnheitsverbrecher ist und daher bei Vollendung der Tat mit Zuchthaus zu bestrafen sein würde.
Wie wirkt beim Verbrechen gegen die §§ 2, 5 Abs. 2 BlutschutzG. v. 15. September 1935 ein Irrtum des Täters auf den Schuldspruch und auf den Strafausspruch?
Können Mittäterschaft am Mordversuch und Anstiftung des Tatgenossen zum Totschlag rechtlich zusammentreffen, wenn sich beide Verbrechen gegen denselben Menschen richten?