1. Ehebruch liegt nur vor, wenn die Beiwohnung vollzogen ist. Die Strafvorschrift gegen den Ehebruch ist nicht entsprechend auf anderen ehewidrigen Verkehr anwendbar.
2. Ehewidriger Verkehr mit einer Ehefrau als Beleidigung des Ehemannes.
1. Muß dem Beschuldigten für das Sicherungsverfahren nach den §§ 429 a flg. StPO. ein gesetzlicher Vertreter bestellt werden?
2. Darf das Gericht anordnen, den Beschuldigten in einer bestimmten Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen?
1. Enthält die AusfAnw. v. 29. September 1934 zum § 25 StrVerkO. auch Vorschriften, deren Übertretung ohne Rücksicht darauf strafbar ist, ob im Einzelfall ein anderer geschädigt, behindert oder belästigt wird?
2. Ist es zulässig, diese Vorschriften entsprechend auf Fälle anzuwenden, die nicht ausdrücklich unter Nr. I bis VI der AusfAnw. z. § 25 StrVerkO. geregelt sind?
1. Was ist i. S. des § 44 StPO. unter einem unabwendbaren Zufall zu verstehen?
2. Unter welchen Umständen kann ein Verschulden des Verteidigers für den Angeklagten einen unabwendbaren Zufall darstellen?
Kann die Revision gegen ein Urteil, das das Verfahren auf Grund des StraffreiheitsG. v. 7. Aug. 1934 eingestellt hat, darauf gestützt werden, bei sachlichrechtlich zutreffender Beurteilung des Sachverhalts ergebe sich eine klare Freisprechung?
1. Was ist in § 175 a Nr. 3 StGB. unter "Verführung" zu verstehen? Welche Bedeutung hat es für den Begriff, wenn der Minderjährige selbst gleichgeschlechtlich veranlagt und bereits sittlich verdorben war?
2. Ist ein Verbrechen gegen § 175 a Nr. 3 StGB. auch dann versucht, wenn sich der Täter nur irrig vorgestellt hat, der Minderjährige sei vielleicht nicht ohne weiteres zur Unzucht bereit, und demgemäß den Willen, ihn zu verführen, betätigt hat?
1. Ein Versuch des Diebstahls (§ 242 StGB.) liegt vor, wenn der Täter mit dem bestimmten Willen, zu stehlen, was sich ihm Brauchbares bieten werde, in fremdes befriedetes Besitztum eingedrungen ist und den fremden Gewahrsam bereits beeinträchtigt oder ernstlich gefährdet, seinen Willen aber noch nicht auf die Wegnahme bestimmter Sachen gerichtet hat.
2. Daß bereits anderweit rechtskräftig auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist, bildet keinen Grund, von dieser Maßnahme abzusehen, wenn ein neues Strafverfahren dazu Anlaß gibt.
1. Liegt ein strafbarer Betrug vor, wenn bei einer Betrugshandlung der eine der beiden Mittäter zugleich der "Geschädigte" ist?
2. Ist bei einem Betruge, der sich gegen das Vermögen eines wegen Geistesschwäche Entmündigten richtet, der Vormund verletzt, wenn sich die Täuschung gegen ihn gerichtet hat?
3. Ist die Ehefrau eines wegen Geistesschwäche Entmündigten rechtlich verpflichtet, die Vermögensinteressen ihres Mannes wahrzunehmen?
4. Darf ein Ehegatte, der gegen den anderen Ehegatten eine Untreue begeht, ohne Strafantrag des Verletzten nach § 266 StGB. bestraft werden?