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Aktenzeichen 4 D 129/36

Datum 27.03.1936

Leitsatz 1. Ehebruch liegt nur vor, wenn die Beiwohnung vollzogen ist. Die Strafvorschrift gegen den Ehebruch ist nicht entsprechend auf anderen ehewidrigen Verkehr anwendbar. 2. Ehewidriger Verkehr mit einer Ehefrau als Beleidigung des Ehemannes.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F3330173

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