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Aktenzeichen 3 D 192/36

Datum 02.05.1936

Leitsatz 1. Ein Versuch des Diebstahls (§ 242 StGB.) liegt vor, wenn der Täter mit dem bestimmten Willen, zu stehlen, was sich ihm Brauchbares bieten werde, in fremdes befriedetes Besitztum eingedrungen ist und den fremden Gewahrsam bereits beeinträchtigt oder ernstlich gefährdet, seinen Willen aber noch nicht auf die Wegnahme bestimmter Sachen gerichtet hat. 2. Daß bereits anderweit rechtskräftig auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist, bildet keinen Grund, von dieser Maßnahme abzusehen, wenn ein neues Strafverfahren dazu Anlaß gibt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F33B0201

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