1. Kann Betrug beim Abschluß eines Kaufvertrages durch reines Verschweigen begangen werden, wenn die Offenbarung der verschwiegenen Tatsachen nach Treu und Glauben geboten ist?
2. Zum Begriff des "Verdorbenseins" nach § 4 Nr. 2 LMG.
1. Welche Wirkung hat der Grundsatz: ne bis in idem, bei Kollektivvergehen hinsichtlich derjenigen Einzelvergehen, welche vor der früheren Verurteilung verübt, bei der letzteren aber nicht in Berücksichtigung gezogen worden sind? Anwendung auf Jagdvergehen, namentlich das gewerbsmäßig betriebene unberechtigte Jagen.
2. Ist bei Kollektivvergehen hinsichtlich der Anwendung dieses Grundsatzes zu unterscheiden, ob die Gewerbs- oder Gewohnheitsmäßigkeit ein Thatbestandsmerkmal oder nur einen Qualifikationsgrund bildet?
Auslegung des Strafantrages, welcher gegen eine bestimmte Person gerichtet ist, wenn demnächst nicht diese, sondern eine andere Person als Thäter ermittelt wird.
Fällt es unter das Verbot des §. 115 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Fassung von 1878, R.G.Bl. S. 199), wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitern als Vorschuß auf den Lohn Marken verabfolgt, gegen welche für Rechnung des Arbeitgebers bei einem Dritten Lebensmittel zu entnehmen sind?
Ist nach preußischem Rechte der Gutspächter, welchem das Gutsinventar nach einer Taxe mit der Verpflichtung dereinstiger Rückgewähr übergeben ist, Eigentümer der von ihm aus eigenen Mitteln zum Ersatze des Abganges angeschafften Inventarienstücke?
Erstreckt sich die Verantwortlichkeit des Redakteurs einer periodischen Druckschrift auch auf solche Beilagen einer Nummer der Druckschrift, welche auf dem Hauptblatte nicht als Beilagen bezeichnet sind?
1. Wird der Thatbestand des §. 164 St.G.B.'s durch das Bewußtsein des Thäters ausgeschlossen, daß eine Verurteilung des fälschlich Beschuldigten nicht erfolgen werde?
2. Kann das Vergehen des §. 164 a. a. O. in der Form eines bei der Staatsanwaltschaft eingereichten fälschlich angefertigten Geständnisses des fälschlich Beschuldigten begangen werden?
3. Ist die Urkunde, in welcher jemand der Staatsanwaltschaft gegenüber das Geständnis einer begangenen Strafthat ablegt, eine solche, welche im Sinne des §. 267 St.G.B.'s zum Beweise von Rechten erheblich ist?
Erfordert der Thatbestand der Urkundenfälschung, daß von der Urkunde Gebrauch gemacht werde zum Zwecke der Realisierung des in derselben bekundeten Rechtsverhältnisses, bezw. gegenüber der nach Inhalt der Urkunde verpflichteten Person?
Wann kann bei Reaten, deren Thatbestand sich aus mehreren Handlungen zusammensetzt, der zum Versuche erforderliche "Anfang der Ausführung" angenommen werden?
Ist insbesondere bei der Urkundenfälschung die fälschliche Anfertigung der Urkunde, solange dieselbe noch nicht zum Zwecke der Täuschung gebraucht ist, Versuch oder Vorbereitungshandlung?