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Aktenzeichen 1615/82

Datum 12.07.1882

Leitsatz 1. Welche Wirkung hat der Grundsatz: ne bis in idem, bei Kollektivvergehen hinsichtlich derjenigen Einzelvergehen, welche vor der früheren Verurteilung verübt, bei der letzteren aber nicht in Berücksichtigung gezogen worden sind? Anwendung auf Jagdvergehen, namentlich das gewerbsmäßig betriebene unberechtigte Jagen. 2. Ist bei Kollektivvergehen hinsichtlich der Anwendung dieses Grundsatzes zu unterscheiden, ob die Gewerbs- oder Gewohnheitsmäßigkeit ein Thatbestandsmerkmal oder nur einen Qualifikationsgrund bildet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B4080032

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