1. Sind die schriftlichen Aufenthaltsgenehmigungen, die die Polizeiverwaltungsbehörden in Preußen an Ausländer erteilen, öffentliche Urkunden?
2. Unter welchen Umständen kann schwere passive Bestechung in Mittäterschaft begangen werden?
3. Zum Begriff der Nebentäterschaft.
1. Zehrt der Schuldspruch aus § 276 StGB. den Schuldspruch aus § 348 Abs. 2 StGB. auf?
2. Hindert die Straflosigkeit des Versuchs die Bestrafung wegen vollendeter Zuwiderhandlung gegen ein Strafgesetz, das mit der Strafvorschrift für die versuchte Handlung in Gesetzeseinheit steht?
3. Zur Frage der Abgrenzung zwischen Amtsunterschlagung und Betrug.
Findet § 312 HGB. Anwendung, wenn ein Mitglied des Vorstandes einer ausländischen Aktiengesellschaft im Inland zum Nachteil seiner Gesellschaft handelt?
1. Darf ein Gemälde unter Hinweis auf das Gutachten eines Kunstsachverständigen als Werk eines alten Meisters zum Kauf angeboten werden, wenn dem Verkäufer die Unzuverlässigkeit dieses Sachverständigen und das entgegenstehende Gutachten eines anderen Sachverständigen bekannt sind?
2. Wie ist der betrügerische Vermögensschaden beim Erwerb eines Kunstwerkes zu bemessen?
Gehört zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Art. 5 Abs. 2 des Ges. gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher usw., daß nach dem 1. Januar 1934 noch die Strafe des zeitlich letzten der drei Urteile verbüßt wird?
1. Bedeutet "in Gebrauch nehmen" i. S. der VO. gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern v. 20. Oktober 1932 (RGBl. I S. 496) nur den Beginn des Gebrauchens?
2. In welchem Verhältnis steht das Vergehen des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu der während des Gebrauchs begangenen fahrlässigen Tötung (§ 222 Abs. 2 StGB.) und zu der Führerflucht (§ 22 KraftfahrzG.)?
Kann bei der Verurteilung mehrerer Beteiligter zum Wertersatz nach § 401 Abs. 2 RAbgO. unter Umständen von dem Ausspruch gesamtschuldnerischer Haftung abgesehen werden?
1. Müssen im Falle des Art. 5 Nr. 1 des Ges. v. 24. November 1933 die zwei weiteren Taten, die nach § 20 a Abs. 2 StGB. nachgewiesen sein müssen, vor der Begehung der vor dem 1. Januar 1934 begangenen dritten Tat verübt worden sein?
2. Wird in Art. 5 Nr. 1 durch die Worte "wenn ... gegolten hätte" ein weiteres Erfordernis neben denen des § 20 a StGB. aufgestellt?
1. Ist die Unkenntnis der im § 1 der dritten DurchfVO. zur DevVO. 1931 bestimmten Anbietungspflicht ein beachtlicher Irrtum im Sinne des § 59 StGB.?
2. Welche Bedeutung hat die Freigrenze (§ 11 DevVO. 1931, § 21 DevVO. 1932)?
3. Ist der § 27 b StGB. bei der Bestrafung wegen Devisenvergehens anwendbar?