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Aktenzeichen 3 D 510/34

Datum 21.06.1934

Leitsatz 1. Müssen im Falle des Art. 5 Nr. 1 des Ges. v. 24. November 1933 die zwei weiteren Taten, die nach § 20 a Abs. 2 StGB. nachgewiesen sein müssen, vor der Begehung der vor dem 1. Januar 1934 begangenen dritten Tat verübt worden sein? 2. Wird in Art. 5 Nr. 1 durch die Worte "wenn ... gegolten hätte" ein weiteres Erfordernis neben denen des § 20 a StGB. aufgestellt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F1420222

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