Ist die Unbrauchbarmachung einer Druckschrift strafbaren Inhaltes im objektiven Verfahren auch dann zulässig, wenn die Strafverfolgung gegen eine bestimmte Person verjährt ist?
Ist ein Gewerbtreibender, welcher im Umherziehen seine Waren durch Veranstaltung öffentlicher Ausspielungen absetzt, nach den §§. 56 c. 148 Ziff. 7 b der Gewerbeordnung (in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juli 1883) zu strafen?
Verhältnis der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen zu dem §. 286 St.G.B.'s.
1. Kann die Teilnahme an einer Verabredung oder Vereinigung zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen nur mittels ausdrücklicher Beitrittserklärung oder auch durch ein der Verabredung oder Vereinigung entsprechendes, dem Zwecke derselben dienendes Handeln erfolgen?
2. Ist die Strafbarkeit einer Drohung, welche einen Zwang zur Teilnahme an einer solchen Verabredung bezweckt, von der Widerrechtlichkeit des in Aussicht gestellten Übels abhängig?
Wie ist der in §. 27 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 (R.G.Bl. S. 153) gegebene Begriff der Brausteuerdefraudation zu verstehen?
2. Kann sich auch ein Brauereigehilfe oder -Arbeiter der Brausteuerdefraudation schuldig machen?
1. Kann ein einmaliges Inverkehrbringen des Gegenstandes der einem Anderen patentierten Erfindung ein gewerbsmäßiges Inverkehrbringen im Sinne des §. 4 Abs. 1 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 (R.G.Bl. S. 501) darstellen?
2. Genügt zur Anwendung der Strafvorschrift des §. 34 des Patentgesetzes dolus eventualis? Worin besteht derselbe?
Kann die Entziehung eines Kindes aus der Erziehungsanstalt, welcher dasselbe durch obervormundschaftliche Anordnung zur Zwangserziehung übergeben worden ist, als die Befreiung eines Gefangenen aus einer Gefangenenanstalt angesehen werden?
1. Kommt bei Abwendung des zur Vollendung einer Strafthat gehörigen Erfolges als "eigene Thätigkeit" im Sinne des §. 46 Nr. 2 St.G.B.'s auch die vom Thäter veranlaßte Thätigkeit eines Beauftragten in Betracht?
2. Ist ein Betrugsversuch mit dem Abschlusse der Täuschungshandlungen als beendigt anzusehen, falls die Absicht des Thäters dahin geht, den Getäuschten zur Zahlung einer Nichtschuld zu vermögen?
Ein Standesbeamter ist nach §. 69 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (R.G.Bl. S. 23) strafbar, wenn er unter vorsätzlicher oder fahrlässiger Außerachtlassung der Vorschriften, welche die Ehe der Militärpersonen von einer Erlaubnis abhängig machen, die Eheschließung einer Militärperson vollzieht.