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Aktenzeichen 1834/86

Datum 13.11.1886

Leitsatz Ein Standesbeamter ist nach §. 69 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (R.G.Bl. S. 23) strafbar, wenn er unter vorsätzlicher oder fahrlässiger Außerachtlassung der Vorschriften, welche die Ehe der Militärpersonen von einer Erlaubnis abhängig machen, die Eheschließung einer Militärperson vollzieht.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BC0E0047

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