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Aktenzeichen 2252/86

Datum 15.10.1886

Leitsatz Ist ein Gewerbtreibender, welcher im Umherziehen seine Waren durch Veranstaltung öffentlicher Ausspielungen absetzt, nach den §§. 56 c. 148 Ziff. 7 b der Gewerbeordnung (in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juli 1883) zu strafen? Verhältnis der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen zu dem §. 286 St.G.B.'s.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BB610384

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