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Aktenzeichen 2693/86

Datum 12.12.1886

Leitsatz 1. Kommt bei Abwendung des zur Vollendung einer Strafthat gehörigen Erfolges als "eigene Thätigkeit" im Sinne des §. 46 Nr. 2 St.G.B.'s auch die vom Thäter veranlaßte Thätigkeit eines Beauftragten in Betracht? 2. Ist ein Betrugsversuch mit dem Abschlusse der Täuschungshandlungen als beendigt anzusehen, falls die Absicht des Thäters dahin geht, den Getäuschten zur Zahlung einer Nichtschuld zu vermögen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BC0D0044

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