Liegt Urkundenfälschung vor, wenn jemand eine Urkunde mit seinem Familiennamen und seinem Rufnamen, eine zweite Urkunde mit seinem Familiennamen und einem anderen seiner Vornamen unterzeichnet und, indem er von beiden Urkunden zusammen Gebrauch macht, den täuschenden Schein hervorrufen will, als rührten die Unterschriften von verschiedenen Personen her?
Findet der §. 29 Nr. 2 des Brausteuergesetzes vom 31. Mai 1872 auch dann Anwendung, wenn bei dem Brauer Stoffe der in §. 1 unter 5--7 genannten Gattung vorgefunden werden, ohne daß derselbe überhaupt einen bestimmten Aufbewahrungsraum angezeigt hat?
Unter welchen Voraussetzungen sind Wertpapiere, welche ein Kommissionär auf eigenen Namen bei einem Dritten für den Kommittenten angekauft und bei dem Verkäufer liegen hatte, für ihn fremde Sachen, welche er im Gewahrsam hat?
1. Voraussetzungen der Weinverfälschung. Ist insbesondere in dem bloßen Aufkleben einer falschen Etikette auf eine Flasche eine Fälschung des in der Flasche befindlichen Weines zu finden? Gilt jede Beimischung von Sprit, Zucker oder Wasser zum Traubensaft als Weinverfälschung?
2. Ist Nachmachung von Wein oder einer bestimmten Weinsorte schon durch die Feststellung ausgeschlossen, daß das hergestellte Gemisch überhaupt Traubensaft, bezw. Saft einer bestimmten Traubensorte enthält?
3. Muß Verfälschung von Rum, Arrak oder Kognak angenommen werden, wenn eine Mischung nur 50 % oder weniger echten Rum, Arrak oder Kognak enthält?
4. Wird bei dem Feilhalten von Wein unter falscher Etikette das Merkmal "einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung" durch die Feststellung beseitigt, daß das Verkehrspublikum im allgemeinen weiß, was es von solcher Etikettierung zu halten habe?
5. Genügt zur Verneinung des Vorsatzes der Weinverfälschung die Annahme, daß der Weinfälscher in dem angewendeten Verfahren eine Verfälschung nicht erkannt habe, indem er der Meinung gewesen sei, berechtigten Gebräuchen des Handels und der Technik zu folgen?
Werden Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Ninderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote durch die auf amtlich bezeichneter Zollstraße bewirkte Einfuhr der bei der Kontroll- und Zollgrenzstation zur Revision gestellten Wiederkäuer bereits mit Uberschreitung der die Zolllinie bildenden Landesgrenze vollendet?
1. Ist in Preußen im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechtes und der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872/19. März 1881 der Vorsteher einer ländlichen Gemeinde allgemeinhin ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Beamter?
Hat derselbe diese Eigenschaft in Beziehung auf seine Thätigkeit bei Mitwirkung zur militärischen Kontrolle durch §. 2 der Kontrollordnung erhalten?
Centralbl. f. d. Deutsche Reich Jahrg. III Nr. 41 von 1875.
2. Wird der wissentliche Gebrauch einer echten, aber falsche Thatsachen versichernden Urkunde zum Zwecke einer Täuschung durch §. 270 St.G.B.'s betroffen?
Betrug. Absicht des Vermögensvorteiles. Bloßes Bewußtsein, daß die Irrtumserregung denselben zur Folge haben werde. Ideale Konkurrenz von Beleidigung, Betrug und Urkundenfälschung. Ne bis in idem.
Hat die nach §. 46 Ziff. 1 St.G.B.'s eintretende Straflosigkeit eines mittels Einbruches verübten Diebstahles auch die Straflosigkeit der durch den Einbruch verübten Sachbeschädigung zur Folge?