zurück

Aktenzeichen 2503/86

Datum 26.10.1886

Leitsatz 1. Ist in Preußen im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechtes und der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872/19. März 1881 der Vorsteher einer ländlichen Gemeinde allgemeinhin ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Beamter? Hat derselbe diese Eigenschaft in Beziehung auf seine Thätigkeit bei Mitwirkung zur militärischen Kontrolle durch §. 2 der Kontrollordnung erhalten? Centralbl. f. d. Deutsche Reich Jahrg. III Nr. 41 von 1875. 2. Wird der wissentliche Gebrauch einer echten, aber falsche Thatsachen versichernden Urkunde zum Zwecke einer Täuschung durch §. 270 St.G.B.'s betroffen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BC020004

Download PDF

zurück