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Aktenzeichen 2504/86

Datum 02.11.1886

Leitsatz 1. Voraussetzungen der Weinverfälschung. Ist insbesondere in dem bloßen Aufkleben einer falschen Etikette auf eine Flasche eine Fälschung des in der Flasche befindlichen Weines zu finden? Gilt jede Beimischung von Sprit, Zucker oder Wasser zum Traubensaft als Weinverfälschung? 2. Ist Nachmachung von Wein oder einer bestimmten Weinsorte schon durch die Feststellung ausgeschlossen, daß das hergestellte Gemisch überhaupt Traubensaft, bezw. Saft einer bestimmten Traubensorte enthält? 3. Muß Verfälschung von Rum, Arrak oder Kognak angenommen werden, wenn eine Mischung nur 50 % oder weniger echten Rum, Arrak oder Kognak enthält? 4. Wird bei dem Feilhalten von Wein unter falscher Etikette das Merkmal "einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung" durch die Feststellung beseitigt, daß das Verkehrspublikum im allgemeinen weiß, was es von solcher Etikettierung zu halten habe? 5. Genügt zur Verneinung des Vorsatzes der Weinverfälschung die Annahme, daß der Weinfälscher in dem angewendeten Verfahren eine Verfälschung nicht erkannt habe, indem er der Meinung gewesen sei, berechtigten Gebräuchen des Handels und der Technik zu folgen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BB6E0428

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