1. Wann ist nach der bayerischen Forstgesetzgebung die Entwendung von gefälltem Holze als Forstfrevel und wann als Diebstahl zu bestrafen?
2. Kann sich die Strafkammer, vor welcher das Hauptverfahren wegen Diebstahles eröffnet ist, dann, wenn sich die That nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung nur als Forstfrevel erweist, für unzuständig erklären, oder hat sie den Forstfrevel selbst abzuurteilen?
Bezieht sich die Strafbestimmung des §. 252 St.G.B.'s auch auf die in §. 18 des preußischen Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (G.S. S. 230) bezeichneten Entwendungen?
Kann der als Schreibgehilfe des Standesbeamten (Bürgermeisters) bestellte badische Ratsschreiber durch falsche Einträge in die Standesregister das Vergehen des §. 348 St.G.B.'s verüben?
Ist derselbe in dieser Beziehung ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Beamter?
Ist die Fragestellung an die Geschworenen dann eine richtige, wenn durch Bejahung der Fragen festgestellt wird, daß zwei verschiedene Personen einen und denselben Thäter zu ein und derselben That nacheinander -- und zwar jede selbständig für sich -- angestiftet haben?
2. Bedarf es, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Personen bei der Anstiftung unterstellt wird, einer Aufnahme dieses Umstandes in die Fragen?
Rechtserhebliche Thatsachen im Sinne des §. 348 St.G.B.'s. Ist in diesem Sinne die Thatsache rechtserheblich, welches Objekt der Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung zur Versteigerung gebracht hat?1
Strafantrag bei Beleidigungen. Folgt aus der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Redakteurs einer Zeitung seine Berechtigung zum Strafantrage wegen beleidigender Angriffe gegen die von ihm redigierte Zeitung?
Wird dadurch, daß die Mutter eines unehelichen Kindes der Pflegschaftsbehörde eine Mannsperson fälschlich als Vater des Kindes bezeichnet und der Bezeichnete sich in einem gerichtlichen Protokolle unwahrerweise zur Vaterschaft bekennt, eine Veränderung des Personenstandes auch mit Rücksicht auf die Vorschriften des bayerischen Landrechtes begründet?
Schließt der Mangel der Defraudationsabsicht auch in den Fällen des §. 29 des Brausteuergesetzes vom 31. Mai 1872 (R.G.Bl. S. 153), welche der Defraudation gleichgeachtet werden, die Strafe des vierfachen Betrages der vorenthaltenen Abgabe nach §. 30 aus, oder gilt §. 32 nur für die Steuerhinterziehung des §. 27?
Darf dann, wenn der Thäter nicht dem Eröffnungsbeschlusse gemäß eines Verbrechens, sondern eines Vergehens schuldig befunden wird, die Verurteilung eines Mitangeklagten, der der Begünstigung des Thäters, um ihm die Vorteile des Verbrechens zu sichern, für verdächtig erachtet war, erfolgen, ohne daß auch dieser auf die Veränderung des den Thäter betreffenden rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen wird?