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Aktenzeichen 382/86

Datum 04.03.1886

Leitsatz 1. Wann ist nach der bayerischen Forstgesetzgebung die Entwendung von gefälltem Holze als Forstfrevel und wann als Diebstahl zu bestrafen? 2. Kann sich die Strafkammer, vor welcher das Hauptverfahren wegen Diebstahles eröffnet ist, dann, wenn sich die That nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung nur als Forstfrevel erweist, für unzuständig erklären, oder hat sie den Forstfrevel selbst abzuurteilen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BA720383

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