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Aktenzeichen 330/86

Datum 08.03.1886

Leitsatz Kann der als Schreibgehilfe des Standesbeamten (Bürgermeisters) bestellte badische Ratsschreiber durch falsche Einträge in die Standesregister das Vergehen des §. 348 St.G.B.'s verüben? Ist derselbe in dieser Beziehung ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Beamter?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BA750393

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