1. Wann liegt der in §. 36 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabakes, vom 16. Juli 1879 (R.G.Bl. S. 245) vorgesehene Fall vor, "daß der Betrag der vorenthaltenen Steuer überhaupt nicht festgestellt werden kann"?
2. Welchen Einfluß übt bei der nach §. 35 Abs. 2 des gedachten Gesetzes erfolgenden Ermittelung des vorenthaltenen Steuerbetrages der Umstand aus, daß gemäß §. 6 a. a. O. eine Ermittelung der zu vertretenden Gewichtsmenge stattgefunden hatte?
Kann die fehlende Unterschrift des Vorsitzenden unter dem Hauptverhandlungsprotokolle wirksam nachgeholt werden, nachdem bereits eine auf den Mangel derselben gestützte Revisionsbegründung eingegangen ist?
1. Ist die Anfertigung der Bilanz als ein Bestandteil der kaufmännischen Buchführung anzusehen, und kann die Unterlassung der in Art. 31 H.G.B.'s vorgeschriebenen Abschreibungen als eine unordentliche Buchführung im Sinne des §. 210 Ziff. 2 K.O. angesehen werden?
2. Wird bei dem Vergehen des einfachen Bankerottes vorausgesetzt, daß dem Thäter ein Verschulden zur Last falle?
Gehört es zu den Voraussetzungen der Anwendbarkeit des §. 146 Abs. 3 V.Z.G.'s vom 1. Juli 1869 (R.G.Bl. S. 317), daß sämtliche Thäter des zur Bestrafung kommenden Zolldeliktes identisch seien mit den bei dem früheren verbunden gewesenen Personen?
Liegt Versuch der Urkundenfälschung oder nur eine straflose vorbereitende Handlung vor, wenn die Handlung des Thäters, welcher die von ihm beabsichtigte Urkundenfälschung mittels Anfertigung der falschen Urkunde auf mechanischem Wege -- durch Holzdruck -- begehen wollte, nur bis zu der Herstellung des Holzstockes und Anfertigung eines Probedruckes vorgeschritten ist?
Lassen sich die Begriffsmerkmale des Vorrates von Brennmaterialien im Sinne des §. 308 St.G.B.'s durch Umstände aus dem Willensbereiche des Eigentümers begründen?
Wer gilt gesetzlich als Urheber eines Musters oder Modelles, welches der Eigentümer einer gewerblichen Anstalt von einem Zeichner oder Maler hat anfertigen lassen, um es an einem Werke seiner Anstalt nachzubilden?
1. Besteht neben der im §. 164 des Vereinszollgesetzes für die Vergehen der Zolldefraude angeordneten dreijährigen Verjährungsfrist die dreimonatige Verjährungsfrist des §. 67 Abs. 3 St.G.B.'s für diejenigen Defraudationen, welche mit einer höheren als einer Geldstrafe von 150 M nicht bedroht sind?
2. Wann ist eine Zolldefraudation begangen und können Beteiligungsakte nicht mehr als Ausführungshandlungen, sondern nur noch als Begünstigung angesehen werden?
1. Worauf hat sich die Fragestellung an die Geschworenen im Falle einer Strafverfolgung nach §. 4 Abs. 2 Ziff. 3 St.G.B.'s zu erstrecken?
2. Wie lange ist eine Vervollständigung der Fragen zulässig, wenn durch dieselben die Voraussetzungen der in der Anklage enthaltenen Strafthat nicht erschöpft werden?