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Aktenzeichen 1343/85

Datum 18.02.1885

Leitsatz 1. Ist die Anfertigung der Bilanz als ein Bestandteil der kaufmännischen Buchführung anzusehen, und kann die Unterlassung der in Art. 31 H.G.B.'s vorgeschriebenen Abschreibungen als eine unordentliche Buchführung im Sinne des §. 210 Ziff. 2 K.O. angesehen werden? 2. Wird bei dem Vergehen des einfachen Bankerottes vorausgesetzt, daß dem Thäter ein Verschulden zur Last falle?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BA6A0354

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